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In Smends Wirken bilden Staat und Kirche die beiden grossen Gegenstände. Die Verfassungslehre und -praxis unter dem Grundgesetz knüpft in vielem unmittelbar an ihn an: Erinnert sei an Smends Entdeckung des »ungeschriebenen Verfassungsrechts« im Bundesstaat (1916), an das Prinzip des »bundesfreundlichen Verhaltens«, an sein Grundrechtsverständnis (»Bürger und Bourgeois im Deutschen Staatsrecht«, 1933), seine Auslegung der »allgemeinen Gesetze« und an die epochemachenden Arbeiten zum »Problem... Mehr

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