Mit dem Inkrafttreten des kurz nach dem Machtantritt der Nationalsozialisten 1933 verschärfte sich in Mecklenburg das Problem der sicheren Unterbringung von sogenannten ?geisteskranken Rechtsbrechern?, die nach § 42 b dieses Gesetzes zu einem Maßregelvollzug in einer gesicherten Heil- und Pflegeanstalt verurteilt wurden. Die drei damals existierenden mecklenburgischen Anstalten Sachsenberg bei Schwerin, Gehlsheim bei Rostock und Domjüch bei Neustrelitz hatten nur unzureichende Möglichkeiten,... Mehr
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