Nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches und der einzelnen Landesstiftungsgesetze kommt den Destinatären eine rein passive Stellung zu. Sie sind lediglich Nutzniesser der Erträge des Stiftungsvermögens. Die Stiftung hat anders als die Körperschaft keine Mitglieder, so dass den Destinatären keine mitgliedschaftlichen Rechte zustehen. Aufgabe dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, dass die Destinatäre gleichwohl nicht vollkommen rechtlos sind. Anhand der einzelnen Phasen, die die Stiftung... Mehr
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