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Der Quasi-Hersteller stellt das Produkt nicht her, sondern er täuscht dem Verkehr die eigene Herstellereigenschaft vor, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an dem Produkt oder der Verpackung anbringt. Rechtfertigt diese Vorspiegelung eine herstellergleiche Haftung? Oder ist der mangelnde Einfluss des Quasi-Herstellers im Produktionsprozess auch innerhalb seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten zu berücksichtigen? Diese Frage untersucht... Mehr