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Bei einem (Fahrnis-)Kaufvertrag sind nach der dispositiven Regel von Art. 184 Abs. 2 OR Käufer und Verkäufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig ? Zug um Zug ? zu erbringen. In der Praxis wird demgegenüber häufig von dieser Vorschrift abgewichen und vertraglich eine Vorleistungspflicht des Verkäufers begründet. Das kommt gewöhnlich den Interessen des Käufers entgegen, kommt dieser doch in den Genuss der gewünschten Sache, ohne diese sogleich bezahlen zu müssen. Für den Verkäufer... Mehr