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An vorderster Spitze des vierten Buches des BGB, dem Familienrecht, erfährt das Verlöbnis in den 1297- 1299, 1301 und 1302 BGB seine gesetzliche Regelung. Dennoch fristet das Verlöbnis und das Verlöbnisrecht im Vergleich zur Ehe und zum Eherecht ein Schattendasein. Insbesondere die jüngere Generation kennt das Rechtsinstitut Verlöbnis meist nur noch als gesellschaftliches Ereignis. Wie kommt es aber, dass Juristen und Laien einem geschichtsträchtigen Rechtsinstitut heute kaum noch Beachtung... Mehr