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Vermag nun die Verfahrenspartei die Behauptung "minderjährig" zu sein durch Bescheinigungsmittel nicht zu untermauern, so bedarf es zur Objektivierung deren Alters - aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - regelmäßig eines ärztlichen Gutachtens. Es sei denn, es würden sich im Zuge der Sachverhaltsfeststellung "offenkundige" Tatsachen herausstellen, die schlüssige und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringende Folgerungen zulassen, welche schließlich in das wahre... Mehr