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Mit Art. 21 Abs. 2 GG besteht die Möglichkeit des Verbots politischer Parteien. Bislang sind aufgrund dieser Vorschrift zwei Parteien verboten worden: die SRP und die KPD. Die Verbotsanträge gegen die NPD scheiterten im März 2003, nachdem der Einsatz von V-Leuten bekannt geworden war. Die Einstellung des Verfahrens gegen die NPD erfolgte also aufgrund verfahrensrechtlicher Hindernisse, bevor es zur Prüfung der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG gekommen war. Das gescheiterte Verfahren zeigt,... Mehr