Obwohl von nationalsozialistischer Sicht aus das wie kein anderes Gesetz der Kaiserzeit sozial ausgestaltete Versicherungsvertragsgesetz von 1908 keine grundlegende Änderungen erforderte, waren zahlreiche Problembereiche vorhanden, die einer Neuregelung bedurften wie die Doppelversicherung in der Unfallversicherung, das Fortbestehen der Leistungspflicht trotz Rücktritts ( 21 VVG), Vereinfachung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (u. a. bei der Feuerversicherung) sowie die Gruppen- und Abonnementsversicherung.... Mehr
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