In Berlin wird die Praxis der Verfahrenseinstellungen im Jugendstrafrecht massgeblich durch die sog. Diversionsrichtlinie geregelt, die - anders als die Vorschriften in den übrigen Bundesländern - die Einschaltung von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen als Vermittlungspersonen (sog. Diversionsmittler) vorsieht. Die Richtlinie hat in Wissenschaft und Praxis teilweise vehemente Kritik hervorgerufen. Diese Kritik auf ihre Berechtigung zu überprüfen, ist das zentrale Anliegen der Autorin. Nach... Mehr
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