
Jede Verfassungsbeschwerde muss vor der Sachentscheidung angenommen werden. Während nach der gesetzlichen Konzeption des Annahmeverfahrens die Senate die Maßstäbe vorgeben und die Kammern auf den Nachvollzug beschränkt sind, erledigen sie in der Praxis den Löwenanteil. Genau an dieser Stelle setzt die Untersuchung an und nimmt beide Pole in den Blick. Im Mittelpunkt steht jedoch der Umgang der Kammern mit dem Tatbestandsmerkmal der bereits entschiedenen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Frage.... Mehr
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